6.2 Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin setzt sich der auf das F.________- Konto einbezahlte Betrag von insgesamt CHF 41'000.00 aus den vorerwähnten Beträgen von CHF 9'000.00 (eigenes Geld), von CHF 12'000.00 (Einzahlung durch den Beschuldigten 1) und von CHF 20'000.00 (Einzahlung durch die H.________ GmbH) zusammen (vgl. Beschwerdebeilage 1 und 4). Die Beschwerdeführerin behauptet, es handle sich um ihr eigenes Geld bzw. sie allein sei wirtschaftlich daran beteiligt. Dies erscheint in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft nicht glaubhaft.