Wie ausgeführt, ist eine Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB unter gewissen Voraussetzungen auch gegenüber einem durch die Straftat begünstigten Dritten möglich (Art. 71 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 StGB). Sie ist zudem zulässig, wenn es sich beim Dritten um wirtschaftlich dieselbe Person handelt und demgemäss die Voraussetzungen für einen Durchgriff vorliegen.