6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vermögenswerte auf dem F.________-Konto der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung beschlagnahmt werden können. Die beschlagnahmten Vermögenswerte brauchen keinen Zusammenhang zur untersuchten Straftat aufzuweisen. Wie ausgeführt, ist eine Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB unter gewissen Voraussetzungen auch gegenüber einem durch die Straftat begünstigten Dritten möglich (Art. 71 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 StGB).