Aufgrund des Zeitablaufs seit der Tat und weiterer Gutschriften und Belastungen auf dem BEKB-Konto der H.________ GmbH kann nicht mehr nachvollzogen werden, ob es sich hierbei um unmittelbar aus der mutmasslichen Straftat stammende Vermögenswerte handelt. Eine Einziehungsbeschlagnahme bei der Beschwerdeführerin scheint vor diesem Hintergrund nicht (mehr) möglich.