Das F.________- Konto wurde von der Beschwerdeführerin erst im Januar 2021 und damit mehr als ein Jahr nach der mutmasslichen Tat eröffnet. Zudem zeigt der als Beschwerdebeilage 1 eingereichte Auszug des CHF-Kontos der Beschwerdeführerin bei der J.________(Bank), dass auf diesem Konto auch weitere Zahlungseingänge verzeichnet sind. Die Beschwerdebeilagen 3 und 4 belegen entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht, dass die CHF 9'000.00 aus einem Autoverkauf herrühren. Eine solche Verbindung ist weder offensichtlich noch zwingend. Jedoch