In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft folgt daraus, dass vom mutmasslich deliktisch erlangten Vermögen ein Betrag von CHF 11'000.00 direkt an die Beschwerdeführerin weitergegeben wurde. Allerdings bestehen weder aufgrund der Akten noch des zeitlichen Zusammenhangs konkrete Hinweise dafür, dass die von der Beschwerdeführerin auf das F.________-Konto einbezahlten CHF 9'000.00 direkt von den mutmasslich inkriminierten CHF 11'000.00 stammen, welche sich ursprünglich auf dem CHF-Konto der Beschwerdeführerin bei der J.________(Bank) befunden haben.