Davon wurden CHF 11'000.00 auf ein Konto der Beschwerdeführerin bei der J.________ (Bank) weitergeleitet. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft folgt daraus, dass vom mutmasslich deliktisch erlangten Vermögen ein Betrag von CHF 11'000.00 direkt an die Beschwerdeführerin weitergegeben wurde.