Dasselbe gilt hinsichtlich der Vermögenswerte, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an einen «Strohmann» übertragen worden sind (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 64 mit Hinweisen). Die beschlagnahmten Vermögenswerte brauchen keinen Zusammenhang zur untersuchten Straftat aufzuweisen (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2). Damit unterscheidet sich dieser strafprozessuale Arrest von der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst.