3 schlagnahme). Neben den weiteren Beschlagnahmearten in der Strafprozessordnung (vgl. Art. 263 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 268 StPO) regelt das Strafgesetzbuch in Art. 71 Abs. 3 StGB eine Beschlagnahme im Zusammenhang mit der Ersatzforderung (sogenannte Ersatzforderungsbeschlagnahme). Danach kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Als «Betroffener» im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB gilt nicht nur der Täter. Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art.