70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). 4.3 Der Sicherung der Einziehung und Ersatzforderung dienen strafprozessuale Massnahmen mit vorläufigem und nicht präjudizierendem Charakter. Die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme ist in Art. 263 ff. StPO geregelt. Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (sogenannte Einziehungsbe-