Das rechtlich geschützte Interesse an der Herausgabe des Computers ist damit weggefallen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt als gegenstandslos abzuschreiben ist. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es seien ihr die Reparaturkosten im Zusammenhang mit den Apple-Geräten zu ersetzen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Reparaturkosten sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Die Staatsanwaltschaft erteilte der Beschwerdeführerin in Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung zudem die gewünschte Auskunft und wies sie daraufhin, dass allfällige Ansprüche an die Kantonspolizei Bern zu richten seien.