BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des Kontos durch die verweigerte Freigabe unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Insofern ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten. Vom beschlagnahmten Computer wurde mittlerweile eine Sicherung erstellt, weshalb das Originalgerät nicht mehr benötigt und der Beschwerdeführerin zurückgegeben wurde. Das rechtlich geschützte Interesse an der Herausgabe des Computers ist damit weggefallen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt als gegenstandslos abzuschreiben ist.