Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 382 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Dezember 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt E.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern D.________ Beschwerdeführerin Gegenstand Antrag auf Herausgabe / Beschlagnahme Strafverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 4. August 2021 (W 21 338) Erwägungen: 1. 1.1 Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen die beiden Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Mit Verfügung vom 4. August 2021 wies sie den Antrag von D.________ auf Herausgabe des HP All in One PC (nachfolgend: Computer) und auf Aufhebung der Sperre des Kontos .________ bei der F.________ (nach- folgend: F.________-Konto) ab. Weiter verwies die Staatsanwaltschaft D.________ betreffend die herausgegebenen und (angeblich) beschädigten Apple MacBook Air und Apple IPad auf die in der Begründung wiedergegebene Rückmeldung des Fachbereichs Digitale Forensik und wies daraufhin, dass allfällige diesbezügliche Beanstandungen und Ansprüche an die Kantonspolizei Bern zu richten seien. Da- gegen reichte D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 10. August 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte die Heraus- gabe des Computers und die Freigabe des Kontos. Zudem stellte sie den Antrag, es sei ihr zu sagen, wer für den Schaden an den Apple-Geräten verantwortlich sei und was sie unternehmen könne. Der Beschuldigte 1 liess sich am 19. August 2021 vernehmen und schloss sich den Anträgen und Ausführungen der Beschwer- deführerin an. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnah- me vom 27. August 2021, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten sei. Am 3. September 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft die Aufhebung der Beschlagnahme des Computers. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des Kontos durch die verweigerte Freigabe unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betrof- fen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Insofern ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten. Vom beschlagnahmten Computer wurde mittlerweile eine Sicherung erstellt, wes- halb das Originalgerät nicht mehr benötigt und der Beschwerdeführerin zurückge- geben wurde. Das rechtlich geschützte Interesse an der Herausgabe des Compu- ters ist damit weggefallen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt als gegen- standslos abzuschreiben ist. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es seien ihr die Reparaturkosten im Zu- sammenhang mit den Apple-Geräten zu ersetzen, ist auf die Beschwerde nicht ein- zutreten. Die Reparaturkosten sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Die Staatsanwaltschaft erteilte der Beschwerdeführerin in Ziffer 3 der angefochte- nen Verfügung zudem die gewünschte Auskunft und wies sie daraufhin, dass allfäl- lige Ansprüche an die Kantonspolizei Bern zu richten seien. 2 3. Den Beschuldigten wird vorgeworfen der G.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) mit Kaufverträgen vom 18. Dezember 2019 insgesamt 11 gebrauchte Grossraumbusse für Euro 200'000.00 verkauft zu haben, ohne dass sie bzw. die H.________ GmbH, als deren Geschäftsführer der Beschuldigte 1 eingetragen ist, selber Eigentümerin dieser Busse gewesen seien. Am 19. Dezember 2019 habe die Straf- und Zivilklägerin Euro 50'000.00 in bar an den Beschuldigten 1 überge- ben und am 20. Dezember 2019 die ausstehenden Euro 150'000.00 auf ein BEKB- Konto der H.________ GmbH einbezahlt. In der Folge seien die Busse aber nicht geliefert worden. Im Rahmen dieses Strafverfahrens wurde auch der Online-Account der Beschwer- deführerin bei der F.________ durchsucht und mit Verfügung vom 27. Mai 2021 das entsprechende Konto gesperrt. 4. 4.1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmäs- sigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 des Schweizerischen Straf- gesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Erforderlich ist, dass zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert ein Zusammenhang besteht. Das Bundesgericht verlangte in seiner amtlich publizierten Rechtsprechung verschiedentlich, es müsse ein Kausalzusammenhang in dem Sinne bestehen, dass die Erlangung des Ver- mögenswerts als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheine (BGE 144 IV 285 E. 2.2). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermö- genswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und soweit er für sie ei- ne gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). E contrario folgt aus dieser Bestimmung, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt. 4.2 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Durch die Festlegung einer Ersatzforderung soll verhindert werden, dass derjenige, wel- cher die Vermögenswerte bereits verbraucht oder sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt. Die Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB ist subsidiär zur Naturaleinziehung im Sinne von Art. 70 StGB (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2). Im Übrigen richtet sie sich nach den gleichen Voraussetzungen (vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.2), gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). 4.3 Der Sicherung der Einziehung und Ersatzforderung dienen strafprozessuale Mass- nahmen mit vorläufigem und nicht präjudizierendem Charakter. Die Zwangsmass- nahme der Beschlagnahme ist in Art. 263 ff. StPO geregelt. Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Per- son oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (sogenannte Einziehungsbe- 3 schlagnahme). Neben den weiteren Beschlagnahmearten in der Strafprozessord- nung (vgl. Art. 263 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 268 StPO) regelt das Strafgesetzbuch in Art. 71 Abs. 3 StGB eine Beschlagnahme im Zusammenhang mit der Ersatzforde- rung (sogenannte Ersatzforderungsbeschlagnahme). Danach kann die Untersu- chungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögens- werte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Als «Betroffener» im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB gilt nicht nur der Täter. Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB ist unter gewissen Vor- aussetzungen auch gegenüber einem durch die Straftat begünstigten Dritten mög- lich (Art. 71 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 StGB). Sie ist zudem zulässig, wenn es sich beim Dritten wirtschaftlich um dieselbe Person handelt und dem- gemäss die Voraussetzungen für einen Durchgriff vorliegen. Dasselbe gilt hinsicht- lich der Vermögenswerte, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldig- ten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an einen «Stroh- mann» übertragen worden sind (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 64 mit Hinweisen). Die beschlagnahmten Vermögenswerte brauchen keinen Zusammenhang zur un- tersuchten Straftat aufzuweisen (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2). Damit unterscheidet sich dieser strafprozessuale Arrest von der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO, bei welcher ein Konnex zwischen der Tat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten bestehen muss (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bun- desgerichts 6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.1 f.). 5. Aus den edierten Kontoauszügen ergibt sich, dass die mutmasslich deliktisch er- langten Vermögenswerte im Umfang von Euro 150'000.00 am 23. Dezember 2019 auf das EUR-Konto der H.________ GmbH bei der I.________ (Bank) AG über- wiesen und in der Folge für diverse Zwecke verwendet bzw. auf andere Konten weitergleitet wurden. So wurde am 23. Dezember 2019 ein Betrag von CHF 60'000.00 auf das CHF-Konto der H.________ GmbH bei der I.________ (Bank) überwiesen. Davon wurden CHF 11'000.00 auf ein Konto der Beschwerde- führerin bei der J.________ (Bank) weitergeleitet. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft folgt daraus, dass vom mutmasslich deliktisch erlangten Ver- mögen ein Betrag von CHF 11'000.00 direkt an die Beschwerdeführerin weiterge- geben wurde. Allerdings bestehen weder aufgrund der Akten noch des zeitlichen Zusammen- hangs konkrete Hinweise dafür, dass die von der Beschwerdeführerin auf das F.________-Konto einbezahlten CHF 9'000.00 direkt von den mutmasslich inkrimi- nierten CHF 11'000.00 stammen, welche sich ursprünglich auf dem CHF-Konto der Beschwerdeführerin bei der J.________(Bank) befunden haben. Das F.________- Konto wurde von der Beschwerdeführerin erst im Januar 2021 und damit mehr als ein Jahr nach der mutmasslichen Tat eröffnet. Zudem zeigt der als Beschwerdebei- lage 1 eingereichte Auszug des CHF-Kontos der Beschwerdeführerin bei der J.________(Bank), dass auf diesem Konto auch weitere Zahlungseingänge ver- zeichnet sind. Die Beschwerdebeilagen 3 und 4 belegen entgegen den Ausführun- gen der Beschwerdeführerin nicht, dass die CHF 9'000.00 aus einem Autoverkauf herrühren. Eine solche Verbindung ist weder offensichtlich noch zwingend. Jedoch 4 fehlen auch konkrete Hinweise, dass zwischen den CHF 9'000.00 auf dem F.________-Konto und der mutmasslichen Straftat ein Zusammenhang besteht. Gleiches gilt für die CHF 12'000.00, welche vom Beschuldigten 1 und die CHF 20'000.00, welche von der H.________ GmbH auf das F.________-Konto der Beschwerdeführerin einbezahlt worden sind. Aufgrund des Zeitablaufs seit der Tat und weiterer Gutschriften und Belastungen auf dem BEKB-Konto der H.________ GmbH kann nicht mehr nachvollzogen werden, ob es sich hierbei um unmittelbar aus der mutmasslichen Straftat stammende Vermögenswerte handelt. Eine Einzie- hungsbeschlagnahme bei der Beschwerdeführerin scheint vor diesem Hintergrund nicht (mehr) möglich. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vermögenswerte auf dem F.________-Konto der Be- schwerdeführerin im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung be- schlagnahmt werden können. Die beschlagnahmten Vermögenswerte brauchen keinen Zusammenhang zur untersuchten Straftat aufzuweisen. Wie ausgeführt, ist eine Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB unter gewissen Voraussetzungen auch gegenüber einem durch die Straftat begünstigten Dritten möglich (Art. 71 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 StGB). Sie ist zudem zulässig, wenn es sich beim Dritten um wirtschaftlich dieselbe Person handelt und demgemäss die Voraussetzungen für einen Durchgriff vorliegen. Dasselbe gilt hin- sichtlich der Vermögenswerte, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der be- schuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an einen «Strohmann» übertragen worden sind (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 64 mit Hinwei- sen). 6.2 Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin setzt sich der auf das F.________- Konto einbezahlte Betrag von insgesamt CHF 41'000.00 aus den vorerwähnten Be- trägen von CHF 9'000.00 (eigenes Geld), von CHF 12'000.00 (Einzahlung durch den Beschuldigten 1) und von CHF 20'000.00 (Einzahlung durch die H.________ GmbH) zusammen (vgl. Beschwerdebeilage 1 und 4). Die Beschwerdeführerin be- hauptet, es handle sich um ihr eigenes Geld bzw. sie allein sei wirtschaftlich daran beteiligt. Dies erscheint in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft nicht glaubhaft. Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der staatsanwaltlichen Stellungnahme verwiesen werden. Es besteht ein hinreichender Verdacht, dass die Beschwerdeführerin vom mutmasslich deliktisch erlangten Vermögen profitiert hat. Wie in E. 5 dieses Beschlusses ausgeführt, bestehen erhebliche Anhaltspunkte, dass ein Betrag von CHF 11'000.00 direkt an die Beschwerdeführerin weitergege- ben wurde. Die Beschwerdeführerin ist bzw. war Angestellte der H.________ GmbH und der K.________ AG (Muttergesellschaft der H.________ GmbH), wobei sie gemäss Handelsregisterauszug seit dem 24. Juni 2021 bei beiden Gesellschaf- ten einzelzeichnungsberechtigt ist. Die Auszüge des I.________ (Bank)-Kontos, lautend auf die H.________ GmbH, zeigen, dass von den mutmasslich deliktisch erlangten Vermögenswerten am 27. Dezember 2019 und am 29. Januar 2020 je eine Zahlung von EUR 2'000.00 an die L.________ getätigt wurden, bei welcher die Beschwerdeführerin Geschäftsführerin ist. Die L.________ ist ebenfalls in den vorliegenden Sachverhalt involviert. Sie schloss mit der M.________ GmbH einen 5 Kaufvertrag über insgesamt 25 Hybridbusse ab, unter denen auch solche Busse gewesen sein sollen, die die H.________ GmbH im Dezember 2019 an die Straf- und Zivilklägerin verkauft haben soll (vgl. Beilage 14 der Strafanzeige sowie Kauf- vertrag Nr. 22293 vom 15. August 2020 zwischen der M.________ GmbH und der L.________.). Die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte 1 führen nicht nur ei- nen gemeinsamen Haushalt, sondern sind auch für die involvierten Gesellschaften geschäftlich tätig bzw. führen diese Gesellschaften. Die wirtschaftliche Berechti- gung an den jeweiligen Vermögenswerten kann daher nicht klar abgegrenzt wer- den. Dies zeigt sich gerade an den Geldern, die sich auf dem beschlagnahmten F.________-Konto der Beschwerdeführerin befinden. Wer effektiv an diesem Ver- mögen wirtschaftlich berechtigt ist, bleibt auch nach Ansicht der Beschwerdekam- mer unklar. Jedenfalls überzeugt die Erklärung der Beschwerdeführerin nicht, wo- nach es sich bei den Überweisungen der H.________ GmbH auf das F.________- Konto am 17. und 18. Februar 2021 um Lohn in der Höhe von je CHF 10'000.00 gehandelt haben soll. Wie sie selber ausführt, ist sie seit dem 1. September 2019 bei der K.________ AG angestellt und erhält einen monatlichen Nettolohn von CHF 4'500.00. Aus dem von ihr eingereichten Auszug ihres Privatkontos (Be- schwerdebeilage 2) geht hervor, dass die letzte Lohnzahlung der H.________ GmbH am 30. März 2020 erfolgte und ihr Lohn seither von der K.________ AG ausbezahlt wird und zwar ausschliesslich auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der I.________(Bank). Weshalb die H.________ GmbH – wie von der Be- schwerdeführerin behauptet – fast ein Jahr später im Februar 2021 eine nachträgli- che Lohnzahlung von CHF 20’000.00 hätte tätigen sollen, welche nicht auf ihr nor- males Lohnkonto, sondern auf ihr Handelskonto bei der F.________ erfolgte, ist nicht nachvollziehbar. Dies lässt sich auch nicht schlüssig mit allfälligen Liqui- ditätsproblemen erklären, zumal die H.________ GmbH bereits am 30. März 2020 einen Covid-19-Kredit von CHF 200’000.00 ausbezahlt erhielt und folglich in der Lage gewesen wäre, allfällig ausstehende Lohnforderungen der Beschwerdeführe- rin zu begleichen. Weder überzeugend noch substantiiert ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Löhne von beiden Gesellschaften, die unterein- ander über ein Kontokorrent die gegenseitigen Verrechnungen führen würden, überwiesen worden seien. Ebenfalls nicht schlüssig zuordnen lässt sich die Zah- lung des Beschuldigten 1 von CHF 12'000.00 auf das F.________-Konto der Be- schwerdeführerin. Diese gibt zwar an, es handle sich um eine Rückzahlung, nach- dem sie im Januar 2021 CHF 8'000.00 auf das Handelskonto des Beschuldigten 1 überwiesen habe. Ob ein solcher Zusammenhang zwischen diesen unterschiedli- chen Beträgen besteht, lässt sich aber einzig gestützt auf diese Belege und die damit verbundene Parteibehauptung nicht belegen. Die Transaktionen könnten ebenso ein Hinweis dafür sein, dass der Beschuldigte 1 via F.________-Konto der Beschwerdeführerin Geschäfte abwickelt oder Handel treibt. Bei dieser Ausgangs- lage bestehen jedenfalls auch nach Ansicht der Kammer ernsthafte Gründe zur Annahme, dass die H.________ GmbH oder der Beschuldigte 1 zumindest teilwei- se an den sich auf dem beschlagnahmten F.________-Konto befindlichen Gelder wirtschaftlich berechtigt sind. 6.3 Wie erwähnt war bzw. ist die Beschwerdeführerin aktiv in die Geschäftstätigkeiten und die Führung der involvierten Gesellschaften (H.________ GmbH, K.________ 6 AG und L.________) involviert, weshalb auch eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie Kenntnis von den Einziehungsgründen hatte. Ausserdem sind die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beilagen keine Belege dafür, dass für die Vermögenswerte auf dem beschlagnahmten F.________-Konto eine gleichwertige Gegenleistung erbracht worden ist. Eine unverhältnismässige Härte wird ebenfalls nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Einziehung und damit auch eine entsprechende Beschlagnahme zur Sicherstellung einer Er- satzforderung sind daher auch bei ihr möglich und nicht gemäss Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 70 Abs. 2 StGB von vorneherein ausgeschlossen. 6.4 Gemäss Art. 197 Abs. 1 Bst. c-d StPO können Beschlagnahmen nur verfügt und aufrecht erhalten werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Beschlagnahmen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzuset- zen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Die gerichtliche Zusprechung einer Ersatzforderung (Art. 71 i.V.m. Art. 73 StGB) in der Höhe des mutmasslichen Deliktbetrags von EUR 200’000.00 scheint im derzeitigen Verfahrensstadium nicht zum Vornherein ausgeschlossen. Die Privatkläger haben Zivilansprüche von EUR 200'000.00 gel- tend gemacht. Angesichts der wirtschaftlich-personellen Verflechtungen zwischen dem Beschuldigten 1 und der Beschwerdeführerin ist an die Verhältnismässigkeit auch kein besonders strenger Massstab anzulegen (vgl. Art. 197 Abs. 2 StPO). Die Beschlagnahme erweist sich als erforderlich, geeignet und zumutbar. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über die Prozesskosten des gegenstandslos gewordenen Teils der Beschwerde ist mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu befinden. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verur- sachen; vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Be- wenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt werden (BGE 142 V 551 E. 8.2). Mit Blick auf die privaten und insbe- sondere geschäftlichen Verknüpfungen zwischen der Beschwerdeführerin, dem Beschuldigten 1 und den mutmasslich beteiligten Gesellschaften ist die Beschlag- nahme des Computers der Beschwerdeführerin zur Sicherung der relevanten Da- ten nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin bzw. der Beschuldigte 1 bean- tragten scheinbar keine Erstellung einer Sicherungskopie. Nach Eingang ihres Herausgabegesuchs gab die Staatsanwaltschaft eine solche aber in Auftrag. Die Beschwerde wäre daher abzuweisen gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin auch die Kosten des gegenstandslos gewordenen Teils zu tragen hat. Die Kosten werden auf CHF 1’200.00 bestimmt. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschuldigte 1 sind mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, weshalb ihnen keine Entschädigung auszurichten ist. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten und sie nicht als gegen- standslos abgeschrieben wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt die Be- schwerdeführerin. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt E.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 15. Dezember 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiber Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8