4. Die amtliche Entschädigung wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgelegt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident J.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)