Daraus geht nicht hervor, dass ambulante Massnahmen oder auch eine fürsorgerische Unterbringung geeignete Ersatzmassnahmen sind. Mit Blick auf die im Fachbericht erwähnte fehlende Störungseinsicht sowie die fehlende Therapie- und Veränderungsmotivation kann aktuell auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen, ausreichend ist, zumal der Beschwerdeführer auch die Notwendigkeit einer längerfristigen medikamentösen Behandlung nicht sieht (S. 24). Die Haftverlängerung erweist sich als verhältnismässig.