Im Fachbericht wird die fürsorgerische Unterbringung nur für den Fall erwähnt, dass der Beschwerdeführer nicht in Untersuchungshaft bleiben kann. Auch die ambulanten Massnahmen werden nur für diesen Fall und zudem einzig im Kontext einer vorangehenden stationären Therapie erwähnt. Daraus geht nicht hervor, dass ambulante Massnahmen oder auch eine fürsorgerische Unterbringung geeignete Ersatzmassnahmen sind.