7 6.5 Ersatzmassnahmen, welche die Wiederholungsgefahr hinreichend zu bannen vermöchten, sind keine ersichtlich. Da das blosse Ausstellen einer Gefährdungsmeldung nicht automatisch zu einer fürsorgerischen Unterbringung führt und die Strafbehörden diesbezüglich auch kein Weisungsrecht haben, stellt die Gefährdungsmeldung keine wirksame Ersatzmassnahme dar. Im Fachbericht wird die fürsorgerische Unterbringung nur für den Fall erwähnt, dass der Beschwerdeführer nicht in Untersuchungshaft bleiben kann.