Die Staatsanwaltschaft hat am 28. Juni 2021 zudem eine Begutachtung des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben. In Übereinstimmung mit dem Zwangsmassnahmengericht ist davon auszugehen, dass die Erstellung eines Gutachtens regelmässig mehrere Monaten Zeit in Anspruch nimmt. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Zeitbedarfs für die anschliessend noch durchzuführenden Schritte bis zum Abschluss der Untersuchung liegt ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 227 Abs. 7 StPO vor.