227 Abs. 7 StPO etwa vor, wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als 3 Monaten noch gegeben ist oder langwierige Erhebungen mittels Rechtshilfe erforderlich sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_292/2020 vom 6. Juli 2020 E. 2.2). Mit Blick auf die Einschätzungen im Fachbericht ist von vorneherein ersichtlich, dass die Wiederholungsgefahr auch in sechs Monaten noch gegeben sein wird, zumal beim Beschwerdeführer weder eine Störungseinsicht noch eine Therapieoder Veränderungsmotivation bestehe (S. 24).