Inwiefern das Grundrecht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit vorliegend höher zu gewichten sein soll als die präventive Verhinderung von Straftaten ist nicht ersichtlich, zumal es sich wie ausgeführt um schwere Vergehen handelt und der Beschwerdeführer überdies nicht geltend macht und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern ihn die Untersuchungshaft härter als andere Menschen treffen soll. Vor diesem Hintergrund gab es für das Zwangsmassnahmengericht auch keinen Grund, sich mit diesen Fragen auseinanderzusetzen. Eine Gehörsverletzung ist jedenfalls nicht erkennbar. 6.4 Gemäss Art.