Die Untersuchungshaft stellt immer einen Eingriff in die persönliche Freiheit dar bzw. hebt diese zumindest vorübergehend auf. Inwiefern das Grundrecht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit vorliegend höher zu gewichten sein soll als die präventive Verhinderung von Straftaten ist nicht ersichtlich, zumal es sich wie ausgeführt um schwere Vergehen handelt und der Beschwerdeführer überdies nicht geltend macht und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern ihn die Untersuchungshaft härter als andere Menschen treffen soll.