Mit Blick auf die Ausführungen im Fachbericht, wonach zunächst eine stationäre Behandlung zu empfehlen sei (S. 23 und 25), erscheint eine stationäre Massnahme aktuell eine ernsthafte Option zu sein. Jedenfalls kann aktuell (noch) nicht davon ausgegangen werden, dass die bisherige Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. 6.3 Die Untersuchungshaft stellt immer einen Eingriff in die persönliche Freiheit dar bzw. hebt diese zumindest vorübergehend auf.