Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Dauer der ausgestandenen Untersuchungshaft nicht an die Dauer des Massnahmenvollzugs angerechnet werden kann, auch wenn sie einen anderen Zweck verfolgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 2.6, mit Verweis auf BGE 141 IV 236 E. 3.8). Mit Blick auf die Ausführungen im Fachbericht, wonach zunächst eine stationäre Behandlung zu empfehlen sei (S. 23 und 25), erscheint eine stationäre Massnahme aktuell eine ernsthafte Option zu sein.