Mit Blick auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe sowie die Vorstrafen erweist sich die Haftdauer von neun Monaten noch als verhältnismässig. Wie die in E. 6.1 zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zeigt, kann eine zu erwartende therapeutische Massnahme entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit berücksichtigt werden.