6 6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 4. Mai 2021 in Untersuchungshaft. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde diese um sechs Monate, bis am 3. Februar 2022 verlängert. Der Beschwerdeführer wird sich bis dahin neun Monate in Haft befunden haben. Mit Blick auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe sowie die Vorstrafen erweist sich die Haftdauer von neun Monaten noch als verhältnismässig.