Dabei ist der Möglichkeit eines bedingten Strafvollzugs oder einer bedingten Entlassung grundsätzlich nicht Rechnung zu tragen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2). Droht eine Verurteilung zu einem stationären Massnahmenvollzug, ist die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (Urteil des Bundesgerichts 1B_199/2018 vom 17. Mai 2018 E. 5.2 mit Verweis auf BGE 126 I 172 E. 5e).