Die Staatsanwaltschaft hat am 28. Juni 2021 die psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben. Gründe, weshalb zwischenzeitlich nicht auf den Fachbericht abgestellt werden kann, sind keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Auch die psychische Verfassung des Beschwerdeführers wirkt sich damit sehr ungünstig auf die Rückfallprognose aus. Gleiches gilt für seine persönlichen Verhältnisse. Der Beschwerdeführer ist arbeitslos und verfügt über kein soziales Netz. Die Wiederholungsgefahr ist zu bejahen.