Er führt selber aus, dass er sich nicht unter Kontrolle gehabt und alle gehasst habe (vgl. delegierte Einvernahme vom 8. Juni 2021, Z. 58, Z. 147, Z. 265, Z. 338, Z. 350 ff.). Im eingeholten forensischen Fachbericht von I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Juni 2021 wird dem Beschwerdeführer u.a. die Diagnose einer schizoaffektiven Störung ICD-10 F25.0 gestellt. Weiter geht aus dem Fachbericht hervor, dass ohne adäquate Behandlung der schizoaffektiven Störung ein hohes Risiko bestehe, dass der Beschwerdeführer erneut psychotisch werde und es wieder zu körperlicher Gewalt komme.