Es kann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden. Auch die Kadenz der Taten sowie der Umstand, dass die frühere Untersuchungshaft und die Auflage, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, keinerlei Wirkungen gezeigt zu haben scheinen, sprechen für eine ungünstige Rückfallprognose. Der Beschwerdeführer ist bereits mehrfach wegen fremdgefährdenden Verhaltens aufgefallen. Er führt selber aus, dass er sich nicht unter Kontrolle gehabt und alle gehasst habe (vgl. delegierte Einvernahme vom 8. Juni 2021, Z. 58, Z. 147, Z. 265, Z. 338, Z. 350 ff.).