Auch im Lichte der Wiederholungsgefahr ist daher entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers von schweren Vergehen auszugehen. 5.3 Bei den erforderlichen Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich insbesondere aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1). Diese Voraussetzung ist erfüllt. Der Beschwerdeführer ist (insbesondere) vorbestraft wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte.