Wie die Ausführungen im Zusammenhang mit dem dringenden Tatverdacht zeigen, offenbarte der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen aber eine ernstzunehmende Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit. Er ging wiederholt auf Personen zu und schüchterte diese mit seiner Haltung und dem Messer ein. Die Abwehrhandlungen der Opfer oder Hilfeschreie hielten ihn nicht ab, immer wieder auf Personen zuzugehen. Auch im Lichte der Wiederholungsgefahr ist daher entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers von schweren Vergehen auszugehen.