Auch bei Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) sind die individuellen Rechtsgüter wie die physische Integrität und Freiheit des betroffenen Beamten zumindest mitgeschützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar wurde niemand ernsthaft durch den Beschwerdeführer verletzt. Wie die Ausführungen im Zusammenhang mit dem dringenden Tatverdacht zeigen, offenbarte der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen aber eine ernstzunehmende Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit.