vgl. auch zum Nachfolgenden: Urteil des Bundesgerichts 1B_461/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 2.3). Ausgangspunkt für die somit erforderliche Unterscheidung zwischen schweren und minder schweren Vergehen bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz. Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) droht.