Das Herumfuchteln mit dem Messer in unmittelbarer Nähe der Opfer ist auch bei einem objektiven Massstab geeignet den Tatbestand der Drohung zu erfüllen, zumal Drohungen auch averbal erfolgen können (vgl. TRECHSEL/MONA, in: Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 180 StGB). Auch der Beschwerdeführer sagte in seiner delegierten Einvernahme vom 8. Juni 2021 aus, dass er sehr aggressiv geworden sei (Z. 303 f.). Der dringende Tatverdacht im Zusammenhang mit den vorgenannten Delikten ist daher zu bejahen.