Dass es sich um eine oberflächliche Verletzung handelt, dürfte auch dem Umstand geschuldet sein, dass die Busfahrerin eine Dienstjacke trug. Jedenfalls besteht mit Blick auf die Art der Tatwaffe und das Tatvorgehen der dringende Tatverdacht auf eine einfache Körperverletzung mit Waffe bzw. insbesondere einem gefährlichen Gegenstand. Auch der dringende Tatverdacht der Drohung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist gegeben. Es kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie den Polizeirapport vom 8. Juli 2021 und den Berichtsrapport vom 5.