Die Fotodokumentation in den Akten zeigt, dass es sich bei der Tatwaffe um ein Messer («Küchenschnitzer») handelt, welches eine spitzige, gezackte Klinge mit einer Gesamtlänge von ca. 8.5 cm aufweist. Der Beschwerdeführer hat in unmittelbarer Nähe der Opfer damit herumgefuchtelt (gemäss Opferaussagen: Schwung- und Stichbewegungen ausgeführt) und einem Opfer (Busfahrerin) eine Schnittverletzung zugefügt. Dass es sich um eine oberflächliche Verletzung handelt, dürfte auch dem Umstand geschuldet sein, dass die Busfahrerin eine Dienstjacke trug.