Ob ein Gegenstand gefährlich im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ist, hängt von der konkreten Art seiner Verwendung ab. Ein Gegenstand ist gefährlich, wenn er so verwendet wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2019 vom 14. November 2019 E. 1.3.2 mit Verweis auf BGE 111 IV 123 E. 4; 101 IV 285). Die Fotodokumentation in den Akten zeigt, dass es sich bei der Tatwaffe um ein Messer («Küchenschnitzer») handelt, welches eine spitzige, gezackte Klinge mit einer Gesamtlänge von ca. 8.5 cm aufweist.