Der Beschwerdeführer bestreitet den Sachverhalt grundsätzlich nicht mehr. Er macht jedoch geltend, die polizeilichen Umschreibungen der angeblichen Taten und auch die vorläufigen rechtlichen Würdigungen seien wenig verlässlich. So sei die Qualifikation des kleinen Messers als gefährlicher Gegenstand oder gar als Waffe angesichts der erlittenen Verletzung des Opfers (kleiner oberflächlicher Kratzer) nicht nachvollziehbar. Die Verletzung des Opfers sei für sich alleine betrachtet als Tätlichkeit zu würdigen. Auch das Vorliegen einer Drohung wird vom Beschwerdeführer verneint. 4.3 Ob ein Gegenstand gefährlich im Sinne von Art.