3. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen. Unbestritten ist, dass die Vorwürfe der einfachen Körperverletzung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Drohung – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen.