In ihrer delegierten Stellungnahme beantragte die Staatsanwaltschaft am 11. August 2021 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 12. August 2021 auf das Einreichen einer Stellungnahme und verwies auf seinen Entscheid (Eingang der Stellungnahmen bei der Beschwerdekammer: 13. August 2021). Am 16. August 2021 gingen zudem die Akten der Staatsanwaltschaft bei der Beschwerdekammer ein. Die Eingaben der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. August 2021 am 2021 zugestellt.