Mit Entscheid vom 7. Mai 2021 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer an und beschränkte die Haftdauer auf drei Monate, d.h. bis zum 3. August 2021. Am 2. August 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer um weitere sechs Monate, d.h. bis am 2. Februar 2021 [recte: 2022]. Dagegen reichte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 10. August 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein.