4. Der Beschwerdeführer trägt aufgrund seines Unterliegens die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat entsprechend auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschwerdeführer hat persönlich Beschwerde geführt, weshalb auch kein Anspruch auf Entschädigung für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________ besteht. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt der Beschwerdeführer.