5 chungshandlungen im Zusammenhang mit der Einstellung wögen nicht besonders schwer und die diesbezüglichen Aufwendungen der beschuldigten Person seien als geringfügig zu bezeichnen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht auseinander und versäumt es auch hier, seine Forderungen zu substantiieren oder in Zusammenhang mit den eingestellten Sachverhalten zu bringen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.