Dass er in der Vergangenheit im Rahmen verschiedener Strafanzeigen bzw. Verfahren Forderungen gegen diverse Personen behauptete, ändert daran nichts, da es dem Beschwerdeführer oblegen hätte, im Anschluss an die Mitteilung der Staatsanwaltschaft darzutun, welche Forderungen er auf diejenigen Lebenssachverhalte bezieht, bezüglich welcher die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt. Es kann in Anbetracht der Prozesserfahrenheit des Beschwerdeführers und seiner unzähligen Forderungen, Strafanzeigen und Rechtsmittel nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein, nicht weiter substantiierte Forderungen in Zusammen-