Er versäumte es trotz Aufforderung, Entschädigungsanträge zu stellen, und machte im Zusammenhang mit den einzustellenden Sachverhalten keinen Schaden oder keine Genugtuungsansprüche geltend. Dass er in der Vergangenheit im Rahmen verschiedener Strafanzeigen bzw. Verfahren Forderungen gegen diverse Personen behauptete, ändert daran nichts, da es dem Beschwerdeführer oblegen hätte, im Anschluss an die Mitteilung der Staatsanwaltschaft darzutun, welche Forderungen er auf diejenigen Lebenssachverhalte bezieht, bezüglich welcher die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt.