Dies gilt zumindest dann, wenn für die Staatsanwaltschaft kein besonderer Anlass für Abklärungen von Amtes wegen bestand (Urteile 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019 E. 2.2; 6B_353/2018 vom 30. Mai 2018 E. 1.3). 3.2 Vorliegend teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2021 den bevorstehenden Abschluss des Verfahrens mit und liess ihn auch wissen, betreffend welcher Lebenssachverhalte sie gedenke, das Verfahren einzustellen. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde. Mit Beschluss vom 22. Juni 2021 trat die Beschwerdekammer auf die Beschwerde nicht ein.