2.8 Vorliegend enthält die Beschwerde lediglich eine marginale Begründung und es erscheint nicht vollends klar, inwiefern der Beschwerdeführer eine Abänderung der angefochtenen Verfügung wünscht. Demgegenüber ergibt sich aus dem Antrag in Verbindung mit der Begründung zumindest ansatzweise, dass er namentlich eine Entschädigung sowie Genugtuung für das Strafverfahren bzw. betreffende Zwangsmassnahmen wie etwa Hausdurchsuchungen durch die Polizei, die Rückgabe seiner Waffensammlung, eine Geldzahlung in der Höhe von CHF 850'000.00 sowie Schadenersatz für körperliche Beschwerden (Rücken und Beine) wünscht.