396 Abs. 1 StPO). In der Begründung ist u.a. der Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO; Urteile 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021 E. 6; 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO weist die Rechtsmittelinstanz eine Eingabe zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist an den Einreicher zurück, wenn sie die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt.