3 die Eingabe offensichtlich den Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht zu genügen. Da diese Anforderungen dem Beschwerdeführer – dessen Prozesserfahrenheit gerichtsnotorisch sei – bekannt seien, sei er auch nicht zur Verbesserung der Beschwerdere zuzulassen (mit Hinweis auf den Beschluss der Beschwerdekammer BK 21 52 vom 20. Mai 2021 E. 2.3.3). 2.6 Mit Schreiben vom 25. August 2021 reichte der Beschwerdeführer eine ausführlicherere Begründung nach. 2.7 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO).