Die im Zusammenhang mit der Teileinstellung stehenden Untersuchungshandlungen seien im Gesamtkontext der Untersuchung zu betrachten. Die damit verbundenen Nachteile wögen nicht besonders schwer und die diesbezüglichen Aufwendungen der beschuldigten Person seien als geringfügig zu bezeichnen (Art. 429 und Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 2.4 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend was folgt: Es gab zu keinem Zeitpunkt eine Gerechtfertigung das A.________, so ,,dreckig,, und ,,mies,, zu behandeln und sein Leben und sein Umfeld zu zerstören. Weiter wurde nie ein Verfahren nach Grundsätzen durchgeführt.